Satzung des Kreisverbandes

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Zuletzt geändert am 3. Januar 2018

1. Name, Zuständigkeitsbereich

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Kiel der Partei DIE LINKE ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE. Landesverband Schleswig-Holstein.

(2) Der Kreisverband führt den Namen „DIE LINKE. Kreisverband Kiel“. Die Kurzbezeichnung lautet „DIE LINKE. Kiel“. Wenn der regionale Bezug in Kiel deutlich zu erkennen ist, kann auch die Kurzbezeichnung DIE LINKE verwendet werden.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Kiel

(4) Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr

2. Die Mitglieder des Kreisverbandes

§ 2 Erwerb, Beendigung, Pflichten und Rechte der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird analog nach § 2 der Bundessatzung reglementiert.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird analog nach § 3 der Bundessatzung reglementiert.

(3) Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes werden analog nach §4 der Bundessatzung reglementiert.

§ 3 Mitgliederentscheide

Mitgliederentscheide sind analog der Bundessatzung zulässig, wenn der Kreisvorstand dies mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder mindestens die Hälfte der Ortsverbandsvorstände dies verlangt oder mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes dies verlangen.

§ 4 Gleichstellung

(1) Zur Förderung der Gleichstellung von Frauen ist bei allen innerparteilichen Wahlen von Vorständen, Kommissionen und Delegierten grundsätzlich ein mindestens 50 % alternierender Frauenanteil zu gewährleisten. Können die Ämter nicht mit Frauen besetzt werden, bleiben diese vakant.

(2) Abweichungen von diesem Grundsatz sind nicht erwünscht und bedürfen einer besonderen Begründung und eines Beschlusses mit einer 2/3 Mehrheit der entsprechenden Versammlung.

(3) Gegen die Abweichungen aus § 2 (2) hat die Gruppe der anwesenden Frauen Vetorecht.

(4) Bei der Nominierung von KandidatInnen für die Wahlen zu den Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens 50-prozentigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Dabei gilt für die ersten beiden Listenplätze die Mindestquotierung und im Folgenden sind die ungeraden Listenplätze Kandidatinnen vorbehalten, solange Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Mindestquoten für die Wahl von Kandidaten und Kandidatinnen festzulegen.

3. Die Gliederung des Kreisverbandes

§ 5 Ortsverbände

(1) Der Kreisverband kann in Ortsverbände untergliedert werden. Ein Ortsverband umfasst alle Mitglieder des Kreisverbandes, die in einem bestimmten Teil des Kreisverbandsgebietes wohnen.

(2) Die räumliche Abgrenzung und der Name des Ortsverbandes sind Sache der Kreismitgliederversammlung. Der räumliche Geltungsbereich von Ortsverbänden sollte sich an der entsprechenden politischen Gliederung in Ortsteile, an gewachsenen Ortszusammenhängen, Postzustellbezirken oder Gemeindewahlbezirken orientieren.

(3) Auf Wunsch eines Mitglieds ist eine Zuordnung zu einem anderen Ortsverband möglich, an diese Entscheidung ist das Mitglied dann 6 Wochen gebunden.

(4) Ein Ortsverband kann durch die Kreismitgliederversammlung gegründet werden. Der Kreisvorstand lädt danach innerhalb von 10 Tagen alle Mitglieder dieses Gebietes schriftlich zur Gründungsversammlung ein.

(5) Notwendige Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Ortsverbandes und der Ortsvorstand.

(6) Die Ortsmitgliederversammlung muss jedes Jahr mindestens einmal stattfinden. Sie muss auf Verlangen von 10 Prozent der betreffenden Mitglieder außerordentlich einberufen werden.

(7) Der Ortsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf höchstens zwei Jahre gewählt. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(8) Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung sind zu protokollieren und dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfähigkeit der Organe ist analog mit § 8 reglementiert.

(9) Die Führung der Finanzen ist Sache des Kreisvorstandes.

(10) Ortsverbände haben das Anhörungsrecht vor Beschlüsse, die ihre jeweiligen Angelegenheiten berühren.

§ 6 Jugendverband

(1) Der Kreisverband des von der Bundespartei anerkannten Jugendverbandes ist die Jugendorganisation des Kreisverbandes Kiel.

(2) Die Mitgliedschaft im Jugendverband regelt die Bundessatzung der Partei und des Jugendverbandes

(3) Der Jugendverband kann der Kreismitgliedsversammlung einen Vorschlag zur Wahl eines Kreisvorstandsmitgliedes der Partei machen.

(4) Der Jugendverband und Mitglieder des Jugendverbandes sind in allen Organen, Ortsverbänden und Arbeitsgruppen des Kreisverbandes antrags- und redeberechtigt.

(5) Der Kreisverband unterstützt die Arbeit des Jugendverbandes finanziell.

§ 7 Arbeits- und Interessengemeinschaften

(1) Kreiseigene Arbeits- und Interessengemeinschaften entstehen durch den Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern und ihrer Anmeldung beim Kreisvorstand.

(2) Sie sind innerparteilich, thematische Zusammenschlüsse, die Kreisweit wirken und spezifische, politische bzw. soziale Themen und Tätigkeitsfelder repräsentieren. Sie vereinen Mitglieder gleicher oder unterschiedlicher Weltanschauungen und unterliegen Abschnitt 7 des Statuts der Partei.

(3) Sie haben das Recht eigene Organe, Arbeits- und Organisationsstrukturen zu schaffen. Diese Zusammenschlüsse haben das Anhörungsrecht vor Beschlüssen, welche ihr jeweiliges Themenfeld berühren. Sie tragen grundsätzlich parteiöffentlich.

§ 8 Schlichtungskommission

Der Kreisparteitag wählt für zwei Jahre eine aus mindestens zwei Mitgliedern bestehende Schlichtungskommission, welche bei Anforderung der Parteimitglieder vor allem die Aufgabe hat, politische Streitigkeiten und Konflikte unter den Mitgliedern sowie auch des einzelnen Mitgliedes mit einem Parteiorgan oder Parteigruppe auf Kreisebene solidarisch zu schlichten.

4. Die Organe des Kreisverbandes

§ 9 Organe des Kreisverbandes und der Gliederungen

Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:

a) der Kreisparteitag

b) der Kreisvorstand

Kreisparteitag

§ 10 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Dem Kreisparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

a) die Kreissatzung und die Geschäftsordnung

b) das Wahlprogramm zu Kommunalwahlen

c) die politische Ausrichtung des Kreisverbandes

d) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit auf Kreisebene

e) den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes

f) die Wahl und die Entlastung des Kreisvorstandes

g) Anträge

h) die Wahl der Delegierten für den nächsten Landesparteitag und Bundesparteitag

i) die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Kreises im Landesausschuss

k) die Wahl der Mandatsprüfungskommission, der Wahlkommission und der Antragsberatungskommission für den ordentlichen Kreisparteitag

§ 11 Zusammensetzung des Kreisparteitages

Der „Kreisparteitag“ nachfolgend Kreismitgliederversammlung genannt konstituiert sich als Kreismitgliederversammlung.

§ 12 Einberufung und Arbeitsweise des Kreisparteitages

(1) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt und tagt parteiöffentlich.

(2) Der Kreisparteitag wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Der Kreisvorstand lädt die Mitglieder postalisch oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes ein.

(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Kreisparteitag auf Beschluss des Kreisvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Kreisparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Kreisparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

a) auf Beschluss des ordentlichen Kreisparteitages

b) auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Kreisvorstandes

c) auf Antrag von mindestens 2/3 der Ortsverbände im Kreisverband Kiel.

(5) Anträge an den Kreisparteitag können bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages zuzustellen. Bei einem außerordentlichen Kreisparteitag können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits-und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 15 beschließenden Mitgliedern auch unmittelbar auf dem Kreisparteitag eingebracht werden.

(6) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Die Anträge von Einzelmitgliedern müssen behandelt werden, wenn mindestens 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unterstützen. Anträge von Kreisvorständen, Ortsvorständen oder Orts-mitgliederversammlungen müssen vom Parteitag behandelt werden.

(7) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Kreisvorstand benennt zur Vorbereitung des Kreisparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragsberatungskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweisen in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Kreisparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.

(9) Über den Ablauf des Kreisparteitages ist eine Niederschrift zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Kreisparteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden.

Kreisvorstand

§ 13 Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die laufende Geschäftsführung

b) die Darstellung der Partei DIE LINKE.KV Kiel in der Öffentlichkeit

c) die Vorbereitung und Einberufung von Kreisparteitagen

d) die Umsetzung der Beschlüsse des Kreisparteitages

e) die Koordination der politischen Sach-und Programmarbeit auf Kreisebene

f) die Erarbeitung von Aussagen zu aktuellen kreis-und landespolitischen Fragen

g) die Vorbereitung von Wahlen

h) die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

§ 14 Zusammensetzung und Wahl des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Dem Kreisvorstand gehören an

a) eine Kreissprecherin

b) ein Kreissprecher

c) der/die Kreisschatzmeister/in

d) ein/e auf Vorschlag des Jugendverbandes gewählte/r jugendpolitische/r Sprecher/in

e) vier bis acht weitere Kreisvorstandsmitglieder (Beisitzer/innen). Die genaue Anzahl wird von der wählenden Kreismitgliederversammlung vor dem Wahlgang beschlossen.

Die Beschlussfähigkeit des Kreisvorstandes bzw. das dafür notwendige Quorum wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

§ 15 Arbeitsweise des Kreisvorstandes

(1) Soweit durch diese Satzung, die Landessatzung und -finanzordnung und die Beschlüsse des Kreis-parteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Kreisvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Kreisvorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Kreisvorstandssitzungen vor. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB. Das Nähere zur Arbeit des Kreisvorstandes regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.

(4) Der/die Kreissprecherin vertritt DIE LINKE. KV Kiel gerichtlich und außergerichtlich und kann für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Neben der / dem Kreissprecher/in können auch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB die Partei gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.

(5) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind der Landesvorstand, die Ortsverbände und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder zeitnah und umfassend zu unterrichten.

(6) Der Kreisvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

5. Die Finanzen des Kreisverbandes

§ 16 Die finanziellen Mittel der Partei

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Kreisverbandes werden durch den Kreisvorstand nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung verwaltet.

(2) Der Kreisverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

(3) Die Mitglieder des Kreisverbandes entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen und auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

§ 17 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1) Der Landesvorstand und die Kreisvorstände sind für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Kreisverbandes nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

(2) Der Kreisparteitag entscheidet über den jährlichen Kreisfinanzplan auf Vorschlag des Kreisvorstandes.

§ 18 Kreisfinanzrevisionskommission

(1) Der Kreisparteitag wählt für zwei Jahre eine aus mindestens zwei Mitgliedern bestehende Kreisfinanzrevisionskommission. Die Mitglieder der Kreisfinanzrevisionskommission dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören und nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Partei stehen oder auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen.

(2) Die Mitglieder der Kreisfinanzrevisionskommission erfüllen die Aufgaben der Rechnungsprüfung. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanztätigkeit des Kreisvorstandes, seiner Geschäftsstelle und des gesamten Kreisverbandes. Sie prüft jährlich die Einnahmen und Ausgaben der Partei und erstellt den Rechnungsprüfungsbericht.

(3) Wird keine Kreisfinanzrevisionskommission gewählt, nimmt die Landesfinanzrevisionskommission diese Aufgabe wahr.

6. Schlussbestimmungen

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Diese Kreissatzung wurde am 22. Februar 2009 auf dem 10. Kreisparteitag der Partei DIE LINKE. KV Kiel angenommen. Sie tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Kreisparteitag mit einer satzungsändernden 2/3 Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid beschlossen werden.

(3) Die Satzung behält auch dann in ihren regulären Teilen Gültigkeit, wenn sie in einzelnen Paragrafen im Widerspruch zu übergeordneten Satzungen, dem Parteiengesetz oder dem Vereinsrecht steht.

(4) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet der Kreisparteitag mit 2/3-Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch einen Mitgliederentscheid.